§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein wurde im Jahr 1938 unter dem Namen „Möhnenverein Männerschreck“ gegründet und im Jahr 2012 zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz angemeldet. Nach der Eintragung führt er den Namen „Möhnenverein Mülhofen e.V.“
Er hat seinen Sitz in 56170 Bendorf-Mülhofen und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Rumpfgeschäftsjahr des eingetragenen Vereins läuft vom 24.5. – 31.12.2012.
§ 2 Zweck und Aufgaben, Wahlspruch
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen (z.B. Möhnensitzung am Schwerdonnerstag, Karnevalsauftakt zum 11.11., Teilnahme an Umzügen), Förderung des karnevalistischen Nachwuchses durch Garde und Tanzgruppen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Wahlspruch des Vereins lautet „Allen Wohl und niemand weh“.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche, voll geschäftsfähige Person erwerben. Bei Personen unter 18 Jahren muss die Anmeldung durch einen Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter erfolgen.
§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftlichen Aufnahmeantrag, der auch die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags enthalten muss, beim Vorstand beantragt werden.
Das Mitglied ist aufgenommen, sofern der Vorstand nicht widerspricht. Die Aufnahme des Mitglieds bedarf der Bestätigung durch Beschlussfassung des Vorstands. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Kündigung (Austritt) sowie durch Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand bis spätestens zum 30. November eines Jahres zugehen.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund in der Person vorliegt. Solche Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Vereinssatzung, gegen die Interessen des Vereins oder gegen bindende Beschlüsse der Vereinsorgane;
b) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr trotz schriftlicher Mahnung.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Ausscheidenden steht ein Auseinandersetzungsanspruch am Vermögen des Vereins und seinen Einrichtungen nicht zu.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt an den Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern in der besonderen Art der Veranstaltung keine speziellen Einschränkungen gegeben sind (Möhnensitzung am Schwerdonnerstag – Teilnahme als Gast erst ab 14 Jahren). Ansonsten gelten bei der Teilnahme die gesetzlichen Bestimmungen.
Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften unterstützen und ist gehalten, alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.
Jedes Mitglied zahlt an den Verein einen Jahresbeitrag, der im Laufe des ersten Quartals des Kalenderjahres zu entrichten ist.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei sind für unterschiedliche Mitgliedergruppen unterschiedliche Beiträge zulässig (Kinderbeitrag, Familienbeitrag).
Möhnen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und 25 Jahre Mitglied im Verein sind, werden im darauffolgenden Jahr des Jahres in dem sie das 75. Lebensjahr vollendet haben, automatisch zu Ehrenmöhnen. Sie werden von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit und müssen an der Schwerdonnerstagsveranstaltung keinen Eintritt mehr zahlen.
§ 6 Vermögen des Vereins
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins stehen die Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen (Geld-, Sach- oder Aufwandszuwendung) sowie das Vermögen des Vereins mit seinen Erträgnissen zur Verfügung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, die der Vorstand mindestens einmal im Jahr sowie bei Bedarf einberuft.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen mit dem Tag der Veröffentlichung in der örtlichen Presse, als Mitteilungsblatt wird das Kleeblatt benannt, einberufen.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgesetzt und in der Pressemitteilung veröffentlicht. Vorschläge in Bezug auf eine Tagesordnung aus den Reihen der Mitglieder müssen berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingehen. Diese Dringlichkeitsanträge werden 1 Woche, mindestens jedoch 3 Tage, vor der Jahreshauptversammlung im Kleeblatt veröffentlicht, damit den Mitgliedern noch Zeit für eine sachgerechte Vorbereitung bleibt.
Auf schriftlichen Antrag von 20% der registrierten Mitglieder, der eine entsprechende Begründung enthalten muss, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
· Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderungen mit einer ¾- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmrecht haben nur Mitglieder.
· Wahl des Vorstandes und der Obermöhn
· Wahl von drei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
· Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Kassenprüfberichts und Entlastung des Vorstandes.
· Festsetzung des Jahresbeitrages.
· Wahl eines Versammlungsleiters, wenn Wahlen durchzuführen sind.
· Beratung und Beschlussfassung über aktuelle Fragen, die für die Ziele und Aufgaben des Vereins von grundlegender Bedeutung sind.
· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können als Gäste an der Versammlung teilnehmen.
Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen nach Funktionen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat kein Bewerber diese Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
Wahlen und Abstimmungen finden offen durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten sind sie schriftlich und geheim durchzuführen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist von der 1. Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern:
· 1. Vorsitzende
· 2. Vorsitzende
· Obermöhn
· 1. Kassiererin
· 2. Kassiererin
· Schriftführer
· 3 Beisitzer
Zum erweiterten Vorstand gehört zusätzlich je 1 Vertreter der dem Verein angehörenden Tanzgruppen.
Die Amtszeit des Vorstands, mit Ausnahme der Obermöhn, beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Die Obermöhn bleibt solange sie das Amt innehaben möchte Obermöhn. Bei Aufgabe des Amtes wird in der Mitgliederversammlung eine neue Obermöhn gewählt. Die Obermöhn kann Mitglied im Vorstand des Vereins werden und erteilt dafür nach ihrer Wahl die schriftliche Einwilligung. Sollte eine Obermöhn durch ihr Verhalten dem Verein schaden und den Vereinsinteressen entgegenwirken, so kann der Vorstand die Abwahl der Obermöhn auch gegen deren Willen verlangen. Über die Abwahl einer Obermöhn entscheidet die Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so wird an seine Stelle ein vom Vorstand kommissarisch eingesetztes Vereinsmitglied treten, welches die Position bis zur satzungsgemäßen Neuwahl übernehmen wird.
Vorstandsmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und dessen Zweck in besonderem Maß gefördert haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Vereins
Der Vorstand ist für die Führung und Organisation des Vereins verantwortlich, setzt die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen durch und verwaltet das Vereinsvermögen.
Die 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Im Verhinderungsfall wird sie durch die 2. Vorsitzende vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die 1. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu erfassen. Von den Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von der 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
Die 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende, die 1. Kassiererin und die Schriftführerin sind Vorstand iSd § 26 Abs. II BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. und die 2. Vorsitzende, die 1. Kassiererin sowie die Schriftführerin in Einzelvertretung vertreten.
Die 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende, die 1. Kassiererin und die Schriftführerin können über Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,00 € alleine entscheiden. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegenüber Dritten auf Rechtsgeschäfte bis zur Höhe dieser Summe beschränkt (§ 26 Abs 2, Satz 2 BGB). Für Ausgaben, die über diesen Betrag hinausgehen, ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Die vereinsinterne Haftung für alle Mitglieder des Vorstandes wird für den Abschluss von Rechtgeschäften jeder Art auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ersetzt die am 11.11.1951 vorgelesenen und festgehaltenen Statuten des Vereins. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.5.2012 erstmals beraten und beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz in Kraft.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Koblenz.
Bendorf, 8. Mai 2014
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Möhnenverein Mülhofen e.V. | Engerser Landstr. 131 | 56170 Bendorf
E-Mail: info@moehnenverein-muelhofen.de